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Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Der Auftragnehmer
Das Bad – completeline
Hafnermeister, Fliesenlegermeister M. Soukup
Haustechnik Ing. Andreas Schneider
arbeitet nur zu den vorliegenden
Geschäftsbedingungen:

2. Kostenvoranschläge:

2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen
Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird
gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der
Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des
Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht
verwendet werden.

3. Angebote:

3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX
erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der
gesamten angebotenen Leistung möglich.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:

4.1 An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder
Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern
diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes
verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das
Zustandekommen eines Vertrages der
Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

5. Bei Retournahme von Waren werden 15 % Manipulation verrechnet.

Preise:


5.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und
Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung
gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger
behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von
Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder
vermindern sich die in Betracht kommenden Preise
entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung
und Leistungsausführung liegen weniger als zwei
Monate.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter
angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen,
die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare
Änderungen in technischen Belangen bleiben dem
Auftragnehmer vorbehalten.

7. Leistungsausführung:

7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer
frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und
vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der
Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die
baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der
Behörden oder der Gas-, Wasser- u.
Energieversorgungsunternehmungen sind vom
Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist
ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden
auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der
Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos
geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von
Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderlichen Energie- u.
Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos
beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend
auszuführen oder wird seine dringende Ausführung
vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei
Vertragsabschluss nicht bekannt, werden dadurch
anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge,
Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl.
zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung
der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte
an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters
die Übernahme der zur jeweiligen
Leistungsausführung angelieferten Geräte und
Materialien zu bestätigen.

8. Leistungsfristen und -termine:

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind
für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren
Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung selbst verzögert und wurde die
Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die
verbindlich vereinbarten Termine und Fristen
einschließlich der „garantierten” oder „fix” zugesagten
entsprechend hinausgeschoben. Die durch
Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die
Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die
Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht
innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen
gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über
die von ihm zur Leistungsausführung bereits
beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu
verfügen; im Falle der Fortsetzung der
Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen
und Termine auch um den Zeitraum, den die
Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte
und Materialien erfordert.

9. Beigestellte Waren:

9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer
berechtigt, dem Auftraggeber 15 Prozent von seinen
Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu
berechnen.
9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von
Gewährleistung.
Geschäftsbedingungen Das Bad completeline 2004

10. Zahlung:

10.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des
Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der
Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten
10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung
gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über
die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu
legen und diese fällig zu stellen.
10.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss
Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers oder über dessen schlechte
wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer
berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort
abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung
der Arbeiten von der Stellung entsprechender
Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu
machen.
10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des
Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder dass die
Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner
Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen
Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder
vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

11. Eigentumsvorbehalt:

11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.
11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder
werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.3.
bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in
seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und
Geräte zu demontieren und/oder sonst
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom
Vertrag gleichzusetzen ist.

12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das
Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen,
Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und
Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und
bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß
unterliegende Materialien haben nur die dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.

13. Gewährleistung:

13.1 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt
die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der
nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist
eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des
Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu
gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache
13.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an
bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im
Falle deren Unterbleibens spätestens bei
Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch
bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten
Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die
Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

14. Schadenersatz:

14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete
Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der
Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen
hat.
14.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers,
insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren
Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der
Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes
Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
14.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung
bleiben unberührt.

15. Produkthaftung:

15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten
Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene
Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung
insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene
Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf
Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden
kann.

16. Erfüllungsort:

16.1 Erfüllungsort ist Wien.
Unterschrift des Auftraggebers

   
 
 
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